Taxen sind mit einem Fahrpreisanzeiger („Taxameter“) auszurüsten, an dem ständig der Fahrpreis leicht ablesbar sein muss. Der Taxameter muss bei Dunkelheit beleuchtet sein und auch etwaige Zuschläge erkennen lassen (§ 28 BOKraft).

Er ist jährlich, aber auch nach einer Taxitarifänderung oder Reparatur zu eichen, was auch im Rahmen der bei Taxis jährlich durchzuführenden KraftfahrzeugHauptuntersuchung von den zur Durchführung der Hauptuntersuchung berechtigten
Personen überprüft wird. (§ 12 EichO i.V.m. § 29 Abs. 1 StVZO und deren Anlagen VIII/VIIIa).

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