Taxifahrer dürfen ausnahmsweise in „zweiter Reihe“ halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Voraussetzung ist aber dafür, dass „die Verkehrslage es zulässt“ (§ 12 Abs. 4 Satz 3 StVO).

Allerdings ist dies eine Beschreibung, die nicht eindeutig ist und unterschiedlich ausgelegt werden kann. Eine reine Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer dürfte jedenfalls davon noch gedeckt sein. Nur wenn ein Passieren des in zweiter Reihe stehenden Taxis nicht möglich ist, darf das Taxi nicht dort stehen bleiben.

Der Begründung des Verordnungsgebers ist noch folgendes zu entnehmen: Taxifahrer dürfen nicht nur in zweiter Reihe stehen bleiben, um abzurechnen und das Fahrgastgepäck auszuladen, sondern auch das Taxi verlassen, um in Restaurants oder Kneipen Bescheid zu geben bzw. insbesondere auch ältere und behinderte Fahrgäste mit Gepäck an deren Wohnungstür abholen oder zurückzubegleiten.

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